Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz
VerfGHG NRW -§ 36 (Veröffentlichung der Entscheidungen)
Stand: 26.08.2026
Die zur Sache ergangene Entscheidung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt durch den Ministerpräsidenten zu veröffentlichen.
Zweites Kapitel
- aufgehoben -
Drittes Kapitel
Entscheidungen über Verfassungsstreitigkeiten
gemäß Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung